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Allgemeine Reisebedingungen (AGB) – Orientoura
Diese Allgemeinen Reisebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Orientoura (Inhaber: Sherif Azab-Els) für sämtliche angebotenen Reiseleistungen, insbesondere individuell konzipierte Kultur- und Naturreisen in Ägypten.
§ 1 Abschluss des Reisevertrags
Mit Ihrer Buchung bieten Sie Orientoura den Abschluss eines Reisevertrags an. Die Buchung kann schriftlich, mündlich oder über elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch Orientoura zustande.
§ 2 Bezahlung
Nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises innerhalb von 7 Tagen zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn fällig. Erfolgt die Buchung weniger als 6 Wochen vor Reisebeginn, ist der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.
§ 3 Leistungen
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Reiseausschreibung sowie aus der Buchungsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Orientoura.
§ 4 Rücktritt durch den Reisenden, Stornogebühren
(1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Orientoura.
(2) Tritt der Reisende zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Orientoura Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der pauschalen Entschädigung bestimmt sich nach folgender Staffel, gemessen am Gesamtreisepreis pro Person:
- Bis 46 Tage vor Reisebeginn: 25 %
- 45 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 30 %
- 7 bis 2 Tage vor Reisebeginn: 40 %
- Ab 1 Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 80 %
(3) Die Pauschalsätze in Absatz 2 c) und d) sind für Reisen mit hohem Anteil von Eintritt- und Buchungs-Vorausleistungen (Hotel, Dahabeya, Flüge) angesetzt. Bei reinen Tagesausflügen ohne Vorausbuchung gelten reduzierte Sätze.
(4) Dem Reisenden bleibt der Nachweis offen, dass Orientoura kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die pauschale Entschädigung. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Zahlung des niedrigeren Betrags verpflichtet.
(5) Orientoura empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die im Stornofall die Pauschalsätze ganz oder teilweise abdeckt.
§ 5 Leistungsänderungen
Orientoura behält sich vor, nach Vertragsabschluss Änderungen einzelner Reiseleistungen vorzunehmen, soweit diese unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Über erhebliche Änderungen wird der Reisende unverzüglich informiert.
§ 6 Rücktritt durch Orientoura wegen Nicht-Erreichens der Mindestteilnehmerzahl (§ 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB)
(1) Orientoura kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts werden bei jeder Reise vor Vertragsabschluss in der Reiseausschreibung mitgeteilt.
(2) Der Rücktritt ist innerhalb folgender Fristen vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) zu erklären:
- bei Reisen mit einer Dauer von mehr als sechs Tagen: bis zwanzig Tage vor Reisebeginn;
- bei Reisen mit einer Dauer von zwei bis sechs Tagen: bis sieben Tage vor Reisebeginn;
- bei Reisen mit einer Dauer von weniger als zwei Tagen: bis 48 Stunden vor Reisebeginn.
(3) Tritt Orientoura aus diesem Grund vom Reisevertrag zurück, werden bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, vollständig erstattet.
(4) Weitere Ansprüche des Reisenden, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen in diesem Fall nicht.
§ 7 Pauschalreise-Charakter und Insolvenzschutz
(1) Die von Orientoura angebotenen Reisen, bei denen mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für die Dauer von mehr als 24 Stunden zu einem Pauschalpreis gebündelt sind (z. B. Hotel, Bordübernachtung auf der Dahabeya, organisiertes Programm), gelten rechtlich als Pauschalreisen im Sinne von § 651a BGB. Für sie gelten die nachstehenden Schutzregelungen.
(2) Was ist Insolvenzschutz? Sollte Orientoura als Reiseveranstalter zahlungsunfähig werden, sind Ihre bereits geleisteten Anzahlungen und Restzahlungen abgesichert. Im Insolvenzfall erstattet ein Versicherer die gezahlten Beträge und übernimmt gegebenenfalls die Kosten Ihrer Rückreise.
(3) Den Nachweis dieses Insolvenzschutzes (Sicherungsschein nach § 651r BGB) übermittelt Orientoura dem Reisenden nach den gesetzlichen Vorgaben. Eine Anzahlung wird erst dann fällig, wenn der Sicherungsschein dem Reisenden vorliegt (§ 651t BGB).
(4) Orientoura informiert den Reisenden vor Vertragsabschluss anhand des gesetzlichen Formblatts gemäß Artikel 250 § 2 EGBGB über seine wesentlichen Rechte und Pflichten als Reisender.
§ 8 Haftung
Orientoura haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Für Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. Flüge, lokale Ausflüge Dritter), haftet Orientoura nicht für die Leistungserbringung selbst, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung.
§ 9 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die Verantwortung für die Einhaltung aller für die Reise erforderlichen Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften liegt beim Reisenden. Orientoura informiert über die zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Bestimmungen für Reisende mit deutscher Staatsangehörigkeit.
§ 10 Versicherungen
Orientoura empfiehlt ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen für die Dauer der Reise:
- Reiserücktrittsversicherung
- Auslandskrankenversicherung
- Reisegepäckversicherung
§ 11 Geltung und Stand
(1) Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reisen, die Orientoura nach dem 27. April 2026 vermarktet und vertreibt.
(2) Stand dieser Bedingungen: 27. April 2026.
(3) Spätere Änderungen werden mit neuem Stand-Datum versehen und ersetzen frühere Versionen ab dem jeweiligen Stand-Datum.
