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Allgemeine Reisebedingungen (AGB) – Orientoura
Diese Allgemeinen Reisebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Orientoura (Inhaber: Sherif Azab-Els) für sämtliche angebotenen Reiseleistungen, insbesondere individuell konzipierte Kultur- und Naturreisen in Ägypten.
§ 1 Abschluss des Reisevertrags
Mit Ihrer Buchung bieten Sie Orientoura den Abschluss eines Reisevertrags an. Die Buchung kann schriftlich, mündlich oder über elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch Orientoura zustande.
§ 2 Bezahlung
Nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises innerhalb von 7 Tagen zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn fällig. Erfolgt die Buchung weniger als 6 Wochen vor Reisebeginn, ist der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.
§ 3 Leistungen
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Reiseausschreibung sowie aus der Buchungsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Orientoura.
§ 4 Rücktritt durch den Reisenden
(1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte aus Beweisgründen in Textform erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Orientoura.
(2) Tritt der Reisende zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert Orientoura den Anspruch auf den Reisepreis und kann eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB). Die Entschädigung ist nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie danach bemessen, welche Aufwendungen Orientoura voraussichtlich erspart und was Orientoura durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen voraussichtlich noch erwerben kann (§ 651h Abs. 2 BGB). Für Pauschalreisen über mehrere Tage gelten, bezogen auf den Gesamtreisepreis pro Person, folgende Pauschalen:
| Zugang der Rücktrittserklärung | Entschädigung |
|---|---|
| bis 90 Tage vor Reisebeginn | 10 % |
| 89 bis 60 Tage vor Reisebeginn | 20 % |
| 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn | 35 % |
| 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn | 55 % |
| 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn | 75 % |
| 6 bis 1 Tag vor Reisebeginn | 85 % |
| am Anreisetag oder bei Nichtantritt | 90 % |
(3) Für Tagesausflüge und einzelne Aktivitäten, die keine Pauschalreise sind, gilt § 4a.
(4) Dem Reisenden bleibt der Nachweis offen, dass Orientoura kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die jeweilige Pauschale. In diesem Fall schuldet der Reisende nur den niedrigeren Betrag. Auf Verlangen erläutert Orientoura, wie sich eine berechnete Entschädigung zusammensetzt.
(5) Statt der Pauschale nach Absatz 2 kann Orientoura eine konkret berechnete Entschädigung verlangen. Orientoura hat die Entschädigung in diesem Fall unter Angabe der ersparten Aufwendungen und eines etwaigen Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu beziffern und zu begründen.
(6) Orientoura kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB). Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, vollständig erstattet.
(7) Statt zurückzutreten kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt. Die Erklärung muss spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugehen (§ 651e BGB). Die durch den Eintritt tatsächlich entstehenden Mehrkosten weist Orientoura nach.
(8) Orientoura empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod.
§ 4a Rücktritt bei Tagesausflügen und Einzelleistungen
(1) Ein einzelner Tagesausflug oder eine einzelne Aktivität von weniger als 24 Stunden Dauer ist keine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB. Für sie gelten weder § 4 noch die Regelungen zu Sicherungsschein und Anzahlung; es gilt stattdessen Folgendes.
(2) Bei Rücktritt des Reisenden berechnet Orientoura, bezogen auf den vereinbarten Preis:
| Zugang der Rücktrittserklärung | Entschädigung |
|---|---|
| mehr als 48 Stunden vor Beginn | kostenfrei |
| 48 bis 24 Stunden vor Beginn | 50 % |
| weniger als 24 Stunden vor Beginn oder bei Nichtantritt | 80 % |
(3) Auch hier bleibt dem Reisenden der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall schuldet er nur den niedrigeren Betrag.
(4) Muss Orientoura den Ausflug wegen Wetter, Sicherheitslage, Schließung einer Besichtigungsstätte oder anderer nicht von Orientoura zu vertretender Umstände absagen, entfällt jede Zahlungspflicht des Reisenden; bereits gezahlte Beträge werden erstattet. Soweit möglich bietet Orientoura einen Ersatztermin an.
(5) Werden ein Tagesausflug und mindestens eine weitere Reiseleistung – etwa eine Übernachtung – für dieselbe Reise zusammen gebucht, kann daraus eine Pauschalreise werden. Dann gelten § 4 und die übrigen Regelungen für Pauschalreisen.
§ 5 Leistungsänderungen
Orientoura behält sich vor, nach Vertragsabschluss Änderungen einzelner Reiseleistungen vorzunehmen, soweit diese unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Über erhebliche Änderungen wird der Reisende unverzüglich informiert.
§ 6 Rücktritt durch Orientoura wegen Nicht-Erreichens der Mindestteilnehmerzahl (§ 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB)
(1) Orientoura kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts werden bei jeder Reise vor Vertragsabschluss in der Reiseausschreibung mitgeteilt.
(2) Der Rücktritt ist innerhalb folgender Fristen vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) zu erklären:
- bei Reisen mit einer Dauer von mehr als sechs Tagen: bis zwanzig Tage vor Reisebeginn;
- bei Reisen mit einer Dauer von zwei bis sechs Tagen: bis sieben Tage vor Reisebeginn;
- bei Reisen mit einer Dauer von weniger als zwei Tagen: bis 48 Stunden vor Reisebeginn.
(3) Tritt Orientoura aus diesem Grund vom Reisevertrag zurück, werden bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, vollständig erstattet.
(4) Weitere Ansprüche des Reisenden, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen in diesem Fall nicht.
§ 7 Pauschalreise-Charakter und Insolvenzschutz
(1) Die von Orientoura angebotenen Reisen, bei denen mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für die Dauer von mehr als 24 Stunden zu einem Pauschalpreis gebündelt sind (z. B. Hotel, Bordübernachtung auf der Dahabeya, organisiertes Programm), gelten rechtlich als Pauschalreisen im Sinne von § 651a BGB. Für sie gelten die nachstehenden Schutzregelungen.
(2) Was ist Insolvenzschutz? Sollte Orientoura als Reiseveranstalter zahlungsunfähig werden, sind Ihre bereits geleisteten Anzahlungen und Restzahlungen abgesichert. Im Insolvenzfall erstattet ein Versicherer die gezahlten Beträge und übernimmt gegebenenfalls die Kosten Ihrer Rückreise.
(3) Den Nachweis dieses Insolvenzschutzes (Sicherungsschein nach § 651r BGB) übermittelt Orientoura dem Reisenden nach den gesetzlichen Vorgaben. Eine Anzahlung wird erst dann fällig, wenn der Sicherungsschein dem Reisenden vorliegt (§ 651t BGB).
(4) Orientoura informiert den Reisenden vor Vertragsabschluss anhand des gesetzlichen Formblatts gemäß Artikel 250 § 2 EGBGB über seine wesentlichen Rechte und Pflichten als Reisender.
§ 8 Haftung
Orientoura haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Für Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. Flüge, lokale Ausflüge Dritter), haftet Orientoura nicht für die Leistungserbringung selbst, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung.
§ 9 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die Verantwortung für die Einhaltung aller für die Reise erforderlichen Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften liegt beim Reisenden. Orientoura informiert über die zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Bestimmungen für Reisende mit deutscher Staatsangehörigkeit.
§ 10 Versicherungen
Orientoura empfiehlt ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen für die Dauer der Reise:
- Reiserücktrittsversicherung
- Auslandskrankenversicherung
- Reisegepäckversicherung
§ 11 Geltung und Stand
(1) Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reisen, die Orientoura nach dem 17. September 2026 vermarktet und vertreibt. Für vorher geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsabschluss gültige Fassung; sie senden wir dir auf Anfrage zu.
(2) Stand dieser Bedingungen: 17. September 2026. Geändert wurde die Rücktrittsstaffel in § 4; sie beginnt jetzt niedriger und steigt näher am Reisetermin stärker an. Neu ist § 4a für Tagesausflüge.
(3) Spätere Änderungen werden mit neuem Stand-Datum versehen und ersetzen frühere Versionen ab dem jeweiligen Stand-Datum.
